Internationaler Warenverkehr
Internationaler Warenverkehr EU – Ausland
Export am Beispiel der Türkei.
Die Türkei und die EU bilden seit dem 01.01.1996 eine Zollunion in Form eines Freihandelsabkommens und es gibt einen gemeinsamen Außenzoll.
Die Türkei ist seit 26.03.1995 Mitglied der WTO (deutsch=Welthandelsorganisation).
Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr können zollfrei gehandelt werden. Diese sind solche Waren, die im Zollgebiet der Zollunion gewonnen oder hergestellt oder in diese eingeführt worden sind.
Für ein erfolgreiches Exportgeschäft in der Türkei, müssen einige Einfuhrvorschriften beachtet werden.
Zollverfahren
Bei der Ausfuhr von Waren aus der Bundesrepublik muss grundsätzlich ein Formular zur Ausfuhranmeldung ausgefüllt werden. Die Ausfuhranmeldung ist über das Zollsystem ATLAS anzumelden.
Bei der Einfuhr in die Ausland oder z.B. in die Türkei muss eine Zollanmeldung erfolgen. In der Türkei kommt das türkische Behörden – System BILGE zur Anwendung. Es erfolgen Zollanmeldungen und Zollabfertigungen, in diesem System sind auch die zugelassenen Zollagenten angeschlossen.
Warenbegleitpapiere
Bei jeder internationalen Zollanmeldung müssen folgende Warenbegleitpapiere beigefügt werden:
- Handelsrechnung mit allen relevanten Angaben nach Art. 115 der türkischen Zollgesetz-Durchführungsverordnung:
- a) Ort, Datum und laufende Nummer
- b) Name und Anschrift des Verkäufers oder Warenversenders
- c) Name und Anschrift des Käufers oder Warenempfängers
- d) Zahlungsbedingungen (z.B. Vorkasse, auf Rechnung)
- e) Warenwert und Lieferbedingung (z.B. CIF, FOB)
- f) Zolltarifnummer und Menge pro Einheit (kg, Stk)
- g) Preis pro Einheit
- h) Angaben zur Verpackungsart, -nummer und – anzahl
- i) Liefer- und Erfüllungsort
- j) Transportart
Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr
Zu beachten ist bei einer Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr, dass Einfuhrabgaben (wie Mehrwert- und Sonderverbrauchersteuer) zum Zeitpunkt der Annahme der Zollmeldung erhoben werden.
Bei einer Kaufvertragsgestaltung ist nur der in der im Ausland ansässige und bei der Steuerverwaltung registrierte Unternehmer hinsichtlich der anfallenden Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Bei Erhalt der Zollanmeldung wird die Ware nach rechtlichen Bestimmungen für Verbote und Beschränkungen von der Zollverwaltung geprüft.
Für diese Waren sind zum Zeitpunkt der Anmeldung die entsprechenden Bescheinigungen (zum Beispiel Prüfzeugnis, Konformitätsbescheinigung, Einfuhrgenehmigung) vorzulegen.
Anmeldung zu besonderen Zollverfahren-Vorübergehende Verwendung
Mit dem Carnet ATA-Verfahren können Waren, die vorübergehend in das türkische Zollgebiet verbracht und später wieder ausgeführt werden angewendet werden. Dieses Verfahren wird nur auf einem Zollpapier dem Carnet ATA abgewickelt.
Außertarifliche Zollbefreiung
Warenlieferungen per Post können frei von Abgaben eingeführt werden, solange der Wert der Ware einem Betrag in Höhe von 75€ nicht überschreitet.
Steuern Türkei
Für Mehrwertsteuerpflichtige Waren werden im türkischen Steuergebiet bei der Einfuhr und Lieferung die türkische Mehrwertsteuer (Katma Deger Vergisi –KDV) von 18% erhoben.
Es gibt zwei weitere reduzierte Steuersätze 1% u.a. für getrocknete Lebensmittel, Weizen, Druckerzeugnisse, Baumwollfasern und Angorawolle und 8% für Arzneimittel, Schafe und Rinder, bestimmte Grundnahrungsmittel und landwirtschaftliche Maschinen.
Das türkische Sonderverbrauchssteuergesetz (Özel Tüketim Vergisi ÖTV) regelt in vier unterteilten Warengruppen die Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren wie z.B. Erdgas, verschiedene Transportmittel wie Kraftfahrzeuge, Alkohol, Tabak oder Luxuswaren.
Bei weiteren Fragen können Sie uns jederzeit kontaktieren Email kanzlei@rayeniceri.de